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   BSG, 04.08.1966 - 11 RA 327/63   

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BSG, 04.08.1966 - 11 RA 327/63 (https://dejure.org/1966,9552)
BSG, Entscheidung vom 04.08.1966 - 11 RA 327/63 (https://dejure.org/1966,9552)
BSG, Entscheidung vom 04. August 1966 - 11 RA 327/63 (https://dejure.org/1966,9552)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.07.1964 - 1 RA 253/61

    Anrechnung nachentrichteter Beiträge eines zum Bezuge einer Rente wegen

    Auszug aus BSG, 04.08.1966 - 11 RA 327/63
    das BSG-Urteil vom 7. Juli 1964, BSG 21, 193) - davon ab, ob die von H. nachentrichteten und von der Beklagten an ihn zurücküberwiesenen Beiträge wirksam sind.

    Der Senat darf die - 15 erforderlichen Feststellungen, auf die es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ankommen kann, nicht selbst treffen° Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (@ 170 Abs° 2 Satz 2 SGG)° Falls das LSG insoweit zu der Klägerin günstigen Feststellungen kommt, wird es hinsichtlich der Frage des Rentenbeginns die Ausführungen in dem Urteil des BSG vom 7. Juli 1964, BSG 21, 193 ff zu berücksichtigen haben.

  • BSG, 12.01.1966 - 1 RA 271/63

    Recht auf Beitragsnachentrichtung - Nachentrichtungsfähige Zeiten - Zeiten vor

    Auszug aus BSG, 04.08.1966 - 11 RA 327/63
    Mit der Auslegung des Art. 2 5 50 Abs. 1 Satz 2 AnVNG hat sich das BSG eingehend in dem Urteil ...'|1 vom 12. Januar 1966 - 1 RA 271/63 - beschäftigt.
  • BSG, 21.08.1997 - 12 RK 1/97

    Vertriebener - Bauernhof - Großmutter - Nachentrichtungsrecht

    Unschädlich wäre es hingegen, wenn es sich dabei um einen Zweitberuf gehandelt haben sollte (vgl BSG, Urteil vom 4. August 1966 - 11 RA 327/63 -, Umdr S 10 f; allgemein auch BSGE 49, 38 = SozR 2200 § 1227 Nr. 29; BSG SozR 5800 § 2 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 26.06.2001 - L 5 RJ 532/97

    Streit über die Berechtigung des Klägers (aus Deutschland Vertriebener/ Musiker/

    Besonders in der sog. "Doppelberufler-Entscheidung" des BSG (04.08.1966, Az: 11 RA 327/63), der sich der Senat anschließt, kommt deutlich zum Ausdruck, dass Art. 2 § 50 AnVNG (gleichlautend wie Art. 2 § 52 ArVNG) weder nach seinem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift den Schluss zulässt, dass "Doppelberufler" keine Möglichkeit haben sollen, sich auch für den Verlust an Existenzsicherung aus der selbständigen Tätigkeit einen "auskömmlichen" Ausgleich aus der Rentenversicherung, und zwar unter Inanspruchnahme eigener Mittel, zu verschaffen.
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